Die nachstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Versammlung am 30.07.2022 beschlossen. Sie tritt mit dem 01.08.2022 in Kraft.
Der Vorstand
Satzung GSV-Friedrichsort e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der „Gebrauchshundsportverein Friedrichsort e.V., Mitglied im Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V.“ (kurz: DVG), gegründet am 19. Januar 1952, im Folgenden „GSV Friedrichsort“ hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Kiel und ist beim Amtsgericht Kiel in das Vereinsregister unter der Nummer VR 2499 KI eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der GSV Friedrichsort verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Mitglieder der Vereinsorgane und sonstige Funktionsträger bzw. Beauftragte des Vereins haben Anspruch auf Erstattung der ihnen in diesem Rahmen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Eine Erstattung erfolgt gegen Beleg und/oder unter Ansatz der steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträge.
(4) Der Verein darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Sachwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem „Tierschutzverein für Kiel und Umgebung Korporation“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des GSV Friedrichsort ist u.a. die Förderung des Hundesports i.S.d. § 52 II Nr. 23 Abgabenordnung (AO) und des Tierschutzes i.S.d. § 52 II Nr. 14 AO.
(2) Der Verein unterstützt alle Bestrebungen, die der allgemeinen Gesundheitsvorsorge durch Sport, dem Umweltschutz, der menschlichen Naturverbundenheit, dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung dienen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Hundes, dessen Ausbildung nach sinnvollen Regeln unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen vor allem zum Tierschutz, sowie die körperliche Ertüchtigung des Menschen beim Sport mit dem Hund;
- die Ausbildung von Hundeführern und Hunden in allen Disziplinen unter Beachtung tierschutzrechtlicher Bestimmungen;
- die Herausbildung und Abstimmung der koordinativen Fähigkeiten des Menschen in Bezug auf die Fähigkeiten des Tieres,
- ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
- die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im DVG auf Landes- und Bundesebene;
- die Schaffung von Übungsplätzen für die Ausbildung von Hund und Halter;
- die Anleitung und Überwachung der Ausbildung;
- Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfen für Hunde nach den jeweils geltenden Prüfungsordnungen des DVG, des Verbandes für das deutsche Hundewesen (kurz: VDH) bzw. des Fédération Cynologique Internationale (kurz: FCI) und Tierschutzgesichtspunkten;
- Beratung von Hundehaltern und solchen, die es werden wollen; unter anderem mit Informationen in allen zur Verfügung stehenden Medien sowie die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
- Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten der Hunde;
- Zusammenarbeit mit kynologischen Organisationen, Tierschutz-, Jagdschutz- und Naturschutzverbänden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des GSV Friedrichsort können alle natürlichen Personen werden, die sich mit den Grundsätzen des Vereins einverstanden erklären. Die Mitgliedschaft wird durch einen Antrag an den Vorstand und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Der schriftliche Mitgliedsantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen bedarf er der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist bindend. Es kann keine Beschwerde eingelegt werden.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, darunter jugendliche Mitglieder und Familienmitgliedschaften und Ehrenmitglieder. Neben dem jährlichen Beitrag ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
(3) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind in voller Höhe beitragspflichtig.
(4) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie zahlen die Hälfte des festgesetzten Beitrags und keine Aufnahmegebühr. Sie sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
(5) Eine Familienmitgliedschaft besteht aus 2 partnerschaftlich verbundenen erwachsenen Personen. Ein Mitglied zahlt den vollen Beitrag und der Partner die Hälfte des festgesetzten Beitrags.
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft von der Mitgliederversammlung für hervorragende Verdienste um den Verein und/oder den Hundesport geleistet hat, verliehen worden ist. Sie sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
(7) Mit Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des GSV Friedrichsort, dem Landesverband des DVG sowie des DVG, des VDH und des FCI.
§ 5 Verpflichtung gegenüber dem Hund
(1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Hunde verpflichtet, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
a) die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
b) den Hunden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
c) die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechte Hundeausbildung zu wahren, so z.B. die Hunde nicht zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
(2) Auf Veranstaltungen des Vereins unterwerfen sich die Mitglieder der entsprechenden Ordnungen des DVG, des VDH und des FCI einschließlich ihrer Rechtsordnungen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können mit Verwarnung, Geldbußen und/ oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind über den Verein mittelbare Mitglieder des DVG und seiner Gliederung und haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins und des Verbandes und seiner Gliederung in Anspruch
zu nehmen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Recht ruht, solange sich das Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand befindet.
(2) Ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Ausübung des
Stimmrechts erfolgt ausschließlich persönlich. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- die sich aus dieser Satzung und dem Vereinszweck ergebenden Pflichten zu erfüllen und die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Gebühren rechtzeitig zu zahlen;
- die Richtlinien des Vereins und seines Verbandes zu befolgen und seine Bestrebungen zu unterstützen;
- die vereinseigenen Einrichtungen und sonstiges Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;
- den Anordnungen des Ausbildungswartes, Prüfungsleiters und Leistungsrichters Folge zu leisten;
- die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des Verbandes zu achten;
- die seuchenpolizeilichen Vorschriften zu achten;
- den Belangen des Tierschutzes ordnungsgemäß nachzukommen;
- als Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn der Hund auf dem Übungsplatz geführt werden soll und für ausreichenden Impfschutz zu sorgen;
- die Satzung, die Ordnungen des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten und zu befolgen;
- Beachtung und Einhaltung der jeweils gültigen Bestimmungen und Ordnungen des DVG, des VDH und des FCI.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt;
- Streichung;
- Tod;
- Ausschluss;
- Auflösung des Vereins.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Ein Austritt während des laufenden Kalenderjahres entbindet das Mitglied nicht von seiner Zahlungsverpflichtung bis zum Ende des Geschäftsjahres.
§ 9 Austritt
Eine Austrittserklärung wird zum Ende eines Kalenderjahres wirksam, wenn diese bis zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. Entscheidend ist der Zugang bei einem Vorstandsmitglied.
§ 10 Streichung
Eine Streichung erfolgt bei Nichterfüllung der Beitragspflicht zum nächsten Kalenderjahresende, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
§ 11 Ausschluss
(1) Ein Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden
a) bei groben und/oder mehrfachen Verstößen gegen die Satzung und/oder satzungsgemäße Beschlüsse;
b) bei Schädigung des Vereins- und/oder Verbandsinteresse und/oder dessen ernsthafter Gefährdung;
c) bei unsportlichem und/oder unkameradschaftlichem Verhalten gegenüber dem Verein und/oder einer anderen Person, bspw. beharrlicher Nichterfüllung von Mitgliederpflichten, Verleumdungen von
Organmitgliedern, Verursachung von Zwistigkeiten unter Mitgliedern;
d) bei schwerwiegenden Verstößen gegenüber einem Hund.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Von dem Beschluss ist das betreffende Mitglied innerhalb von acht Tagen durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Der Beschluss zum Ausschluss muss begründet und protokolliert werden. Der Ausschließungsbeschluss muss dem Mitglied zugehen, um
wirksam zu werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist binnen vier Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses gegenüber dem Vorstand zu erheben. Über die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet eine Kommission. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts ist ausgeschlossen.
§ 12 Kommission
Die über die Beschwerde des ausgeschlossenen Mitglieds entscheidende Kommission setzt sich aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzpersonen zusammen. Die Mitglieder der Kommission werden auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt. Mitglieder des Vorstandes sollen nicht im Ausschuss sitzen.
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung;
3. die Kommission.
§ 14 Vorstand
(1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Je zwei der vorgenannten Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Gesamtvorstand besteht aus:
1) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB;
2) dem/der Schriftführer/-in;
3) dem/der 1. Ausbildungswart/-in;
4) dem/der 2. Ausbildungswart/-in;
5) dem/der Jugendwart/in;
6) dem/der Helfer/-in;
7) einem/einer Gerätewart/in
8) und ggf. bis zu 2 weiteren Beisitzern (wie z.B. einem/einer stellvertretenden Kassenwart/in).
(4) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Der/Die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Der/Die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von je drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes vorzunehmen. Scheiden
der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl
durchführt. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein zeitweiliges bzw. kommissarisches Mitglied bis zur nächsten regulären Wahl bestimmen.
(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale
Tätigkeitsvergütung erhalten. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen gegen den Verein.
(8) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie kann hierbei von einem/einer Beisitzer/in als stellvertretendem/r Kassenwart/in unterstützt werden, sofern dieser Posten besetzt wird.
§ 15 Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom/von der 1. Vorsitzenden bzw. vom/von der 2. Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 16 Mitgliederversammlungen
(1) Es finden folgende Mitgliederversammlungen statt:
- regelmäßige Mitgliederversammlungen
Sie sollen möglichst in der ersten Woche eines jeden Quartals stattfinden. Es genügt eine Bekanntgabe durch Aushang im Vereinsheim.
- Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen.
- außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine solche
a) aus wichtigem Grund einberufen,
b) wenn 25% der Mitglieder eine Einberufung verlangen.
Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform eingeladen werden.
(2) Die Leitung einer Mitgliederversammlung hat der/die 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von satzungsändernden Beschlüssen, die einer 2/3-Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder bedürfen und
nur auf der Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden können.
(4) Anträge zur Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung sind mit einer Frist von einer Woche vor der Versammlung in Textform an den Vorstand zu stellen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht geheime, schriftliche Abstimmung beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Von jeder Mitgliederversammlung ist vom/von der Schriftführer/in oder dessen/deren Vertreter/in eine Niederschrift anzufertigen und vom/von der Schriftführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 17 Online-Mitgliederversammlungen und schriftliche Beschlussfassungen
(1) Abweichend von § 32 I 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass Mitgliederversammlungen ohne
Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort stattfinden und diese ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. über einen individuellen Login).
(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die jeweils aktuelle Fassung der „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ wird mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Abweichend von § 32 II BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt worden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandsitzungen und -beschlüsse entsprechend.
§ 18 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht ruht, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 19 Haftungsbeschränkungen
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und/oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB zwingend einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 20 Beitrag und Aufnahmegebühr
Die Höhe des Beitrages eines jeden Mitglieds wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Bei Aufnahme eines Mitgliedes ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird. Der Beitrag wird in der Regel durch Bankabruf von dem/der Kassenwartin eingezogen. Bei anderen Zahlungswünschen ist jedes Mitglied verpflichtet, den Beitrag an den Kassenwart selbst zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Halbjahres- oder Jahresbeitrag. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds an den Vorstand den Beitrag durch Beschluss ermäßigen oder erlassen.
§ 21 Vermögen
Für das sich aus den Mitgliederbeiträgen, Stiftungen und sonstigen Geldzuwendungen zusammensetzende Vereinsbarvermögen haftet der Kassenwart, welcher in der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht zu erstatten hat. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 22 Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung regelmäßig zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Die Kasse ist etwa acht Tage vor der Jahreshauptversammlung durch die Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu überprüfen. Dieser Überprüfung unterliegt ebenfalls eine zweite Kasse (Vereinsheimkasse). Auch hier sind Einnahmen und Ausgaben genauestens aufzuzeichnen, um für eine Kassenprüfung geeignet zu sein. Zwischenzeitliche Kassenprüfungen aus besonderem Anlass sind mit Genehmigung des Vorstandes statthaft.
§ 23 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im DVG ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) im Rahmen der Mitgliedschaft personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern verarbeitet und gespeichert.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des DVG ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung notwendige Daten seiner Mitglieder an diesen weiterzugeben. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des Verbandes.
(4) Personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder, die zur Begründung und Durchführung der Mitgliedschaft der Verbände bzw. übergeordneter Institutionen erforderlich sind, werden weitergeben, soweit diese eine Aufgabe erfüllen, die letztlich auch im berechtigten Interesse des
übermittelnden Vereins liegen, bspw. Name, Vorname, Bestätigung der Dauer der Mitgliedschaft, Funktion im Verein.
(5) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(6) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(7) Eine anderweitige, über die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner/ihrer Daten.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Absatz 1 gelöscht.
(10) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder gilt die Auflösung des Vereins als erfolgt, wenn ¾ der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Der/Die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und Sachwerte zu verkaufen.