Satzung 07.07.2000

Satzung GSV-Friedrichsort e.V.

Die nachstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Versammlung am 07.07.2000 beschlossen. Sie tritt mit dem 07.07.2000 in Kraft.
Der Vorstand

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gebrauchshundsportverein Friedrichsort“, gegründet am 19. Januar 1952 – nachstehend „GSV Friedrichsort“ genannt.
Er ist dem DVG – „Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine e. V.“ angeschlossen.
Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Kiel und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein bezweckt weiterhin den Zusammen-schluss von Hundefreunden zur Förderung des Deutschen Polizei- und Schutzhundwesens sowie die Ausbildung der anerkannten Gebrauchshunderassen und anderer Hunde, soweit diese sich nach den vom DVG in der Prüfungsordnung herausgegebenen Richtlinien für die Ausbildung eignen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Darüber hinaus fördert er das Bestreben des Tierschutzes und des Deutschen Sportbundes.

§ 3 Aufgaben
Der Verein ist selbst tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel für die Erreichung des Vereinszwecks sind:
a)    Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
b)    Schaffung von Übungsplätzen für die Ausbildung von Hunden
c)    Anleitung und Überwachung der Ausbildung der Hunde
d)    Durchführung von Prüfungen für Hunde nach der gültigen Prüfungsordnung DVG
e)    Beratung von Hundehaltern und solche, die es werden wollen
f)    Betreuung von Jugendgruppen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen
g)    Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • 4.1 Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die sich mit den Grundsätzen des Vereins einverstanden erklären.
  • 4.2 Jugendliche haben eine schriftliche Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
  • 4.3 Der Verein unterzeichnet folgende Arten der Mitgliedschaft:

I.    Aktive Mitglieder
II.    Passive Mitglieder
III.    Ehrenmitglieder
IV.    Jugendliche Mitglieder

Mitglieder der Unterabteilung I / II sind Beitragspflichtig, Jugendliche (IV) zahlen die Hälfte des Jah-resbeitrages und keine Aufnahmegebühr, ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist der volle Beitrag zu zahlen. Sie sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Mitglieder der Unterabteilung III sind beitragsfrei. Die Ehrenmitgliedschaft kann für hervorragende Verdienste um den Verein oder den Hundesport zuerkannt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Nach Übergabe der Anmeldung an den Vorstand bleibt das Mitglied in einem Probeverhältnis von 3 Monaten. In dieser Zeit kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft aufgehoben werden. In dieser Zeit hat das Mitglied kein Stimmrecht. Gegen eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann keine Beschwerde eingelegt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind über den Verein mittelbare Mitglieder des Verbandes und seiner Gliederung und haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins und des Verbandes und seiner Gliederung in Anspruch zu nehmen.Das Recht ruht, solange sich das Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand befindet.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge rechtzeitig zu zahlen (§13)
  • die Richtlinien des Vereins und seines Verbandes zu befolgen und seine Bestrebungen zu unterstützen
  • das Vereinseigentum zu schonen
  • den Anordnungen des Ausbildungswartes, Prüfungsleiters und Leistungsrichters Folge zu leisten
  • die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des Verbandes zu achten
  • die seuchenpolizeilichen Vorschriften zu achten
  • den Belangen des Tierschutzes vorbildlich nachzukommen
  • als Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn der Hund auf dem Übungsplatz geführt werden soll
  • die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

  1. Durch Austrittserklärung zu Ende eines Kalenderjahres, wenn diese bis zum 1. Oktober schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.
  2. Durch Nichterfüllung der Beitragspflicht zum nächsten Kalenderjahresende, wenn der Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist
  3. Durch Tod
  4. Durch Ausschluss
  5. Durch Auflösung des Vereins

§ 8 Der Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt
a)    Bei vereins- oder verbandsschädigendem Verhalten
b)    Bei unehrenhaften Handlungen
c)    Bei groben Verstößen gegen die Mitglieder (§ 6) dieser Satzung

Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Untersuchung des Tatbestandes auf Beschluss einer Kommission (§ 9), dessen Vorsitz der 1. Vorsitzende hat.Dem auszuschließenden Mitglied ist ausreichende Möglichkeit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.Von dem Beschluss ist das betreffende Mitglied innerhalb von acht Tagen durch eigeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Es steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Berufungsrecht an den Gesamtvorstand (§ 11) zu. Die Inanspruchnahme des Berufungsrechts ist dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Zustellung des Einschreibebriefes schriftlich mitzuteilen. Die Durchführung des Berufungsrechts hat innerhalb der nächsten zwei Monate zu erfolgen.Der Ausschluss erfolgt unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts.

§ 9 Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses
Der Schlichtungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzleuten zusammen. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden durch Wahl mit einer Stimmenmehrheit gewählt. Mitglieder aus dem Vorstand sollen nicht im Ausschuss sitzen. Die Wahl erfolgt auf der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre. Der Schlichtungsausschuss wird in dem in der Satzung im § 8 vorgesehenen Fall tätig.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Schlichtungsausschuss

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB:
1)    1. Vorsitzender
2)    2. Vorsitzender
3)    Kassenwart

Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Gesamtvorstand besteht aus:
1)    Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB
2)    Dem Schriftführer
3)    Dem 1. Ausbildungswart
4)    Dem 2. Ausbildungswart
5)    Dem Jugendwart
6)    Dem Helfer
7)    Einem Beisitzer (Gerätewart)

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl neu- bzw. wiedergewählt. Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl neu- bzw. wiedergewählt. Alle anderen Vorstandsmitglieder werden alle drei Jahre neu- bzw. wiedergewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, ist auf der nächsten Mitgliederwahl eine Ersatzwahl bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes vorzunehmen.
Die Tätigkeit des gesamten Vorstandes ist eine ehrenamtliche, jedoch werden von Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstandenen Auslagen vom Verein getragen.

§ 12 Beschlüsse des Vereins
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmenmehrheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 13 Mitgliederversammlung
Es finden folgende Mitgliederversammlungen statt:

1.    Mitgliederversammlungen
Sie sollen möglichst in der ersten Woche eines jeden Quartals stattfinden. Es genügt eine Bekanntgabe durch Aushang im Vereinsheim.

2.    Die Jahreshauptversammlung
Zur Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tages-ordnung schriftlich einzuladen.

Die Tagesordnung muss enthalten:
1)    Verlesen der letzten Niederschrift
2)    Jahresbericht des Vorstandes
3)    Bericht der Kassenprüfer
4)    Entlastung des Vorstandes
5)    Neu- bzw. Wiederwahlen
6)    Festsetzung des Beitrages
7)    Erstellung eines Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr
8)    Verschiedenes

3.    Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie wird einberufen
a)    wenn der Vorstand sie aus wichtigem Grund für erforderlich hält,
b)    wenn 25% der Mitglieder eine Einberufung verlangen.
Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1 Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst mit Ausnahme von satzungsändernden Beschlüssen, die einer 2/3-Mehrheit bedürfen und nur auf der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden können. Anträge zur Tagesordnung für die Jahreshautversammlung sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche an den Vorstand zu geben.Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht geheime, schriftliche Abstimmung beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Von jeder Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder dessen Vertreter eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu beurkunden.

§ 14 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht ruht, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist.

§ 15 Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Bei Aufnahme eines Mitgliedes ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird in der Regel durch Bankabruf von dem Kassenwart eingezogen. Bei anderen Zahlungswünschen ist jedes Mitglied verpflichtet, den Beitrag an den Kassenwart selbst zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Halbjahres- oder Jahresbeitrag. In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Mitgliederbeitrag ermäßigen oder erlassen.

§ 16 Vermögen
Für das sich aus den Mitgliederbeiträgen, Stiftungen und sonstigen Geldzuwendungen zusammensetzende Vereinsbarvermögen haftet der Kassenwart, welcher in der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht zu erstatten hat.Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins.Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17 Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Die Kasse ist etwa acht Tage vor der Jahreshauptversammlung durch die Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu überprüfen. Dieser Überprüfung unterliegt ebenfalls eine zweite Kasse (Vereinsheimkasse). Auch hier sind Einnahmen und Ausgaben genauestens aufzuzeichnen, um für eine Kassenprüfung geeignet zu sein. Zwischenzeitliche Kassenprüfungen aus besonderem Anlass sind mit Genehmigung des Vorstandes statthaft.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder gilt die Auflösung des Vereins als erfolgt, wenn ¾ der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und Sachwerte zu verkaufen.Bei Auflösung oder Aufhebung ober bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen eines Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Sachwert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem „Tierschutzverein für Kiel und Umgebung Korporation“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.